Satzung des Sportschützenverein Dahn 1969 e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der am 19.03.1969 in Dahn gegründete Verein führt den Namen Sportschützenverein Dahn e. V.

2. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Zweibrücken unter der Nr. VR 20602 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Dahn/ Pfalz.

3. Der Verein ist Mitglied des PSSB, BDS und des Landessportbund Pfalz.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigen Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Zweck des Vereins ist

1.1. die Pflege, Ausübung, und Förderung des Schießens auf sportlicher Grundlage,

1.2. Jugendpflege und Jugendhilfe in sportlicher und erzieherischer Hinsicht.

1.3. Förderung des Nachwuchses im Schießsport,

1.4 Abhalten von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen für die Mitglieder, Freund und Gönner des Vereins            

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, weder entrichtete Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Verwaltung des Vereins

1. Alle Inhaber von Funktionen zur Verwaltung und Führung des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Ausgenommen vom ehrenamtlichen Status sind

1.1. Übungsleiter oder Trainer, die zum Zwecke der unter § 2 Abs.1-3 angegebenen Aufgabenziele vom Vorstand vertraglich an den Verein gebunden werden können und deren Vergütung nach Vorgaben und Richtlinien des zuständigen Landessportbundes in angemessenem Rahmen unter zusätzlicher Verwendung zu beantragender Zuschüsse erfolgt.

 

§ 4 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des SSV Dahn 1969 e.V. kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller mit Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid kann der Antragsteller innerhalb von 4 Wochen Einspruch erheben. Gegen diesen Einspruch entscheidet dann der Gesamtvorstand.

4. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft ist dem Antragsteller die gültige Fassung der Vereinssatzung auszuhändigen.

 

§ 6 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitglieder

2. Über den Status der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Gesamtvorstand.

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

1.1. durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann. Die Austrittserklärung muss schriftlich spätestens sechs Wochen vor Jahresende dem Vorstand vorliegen.

1.2. durch Tod eines Mitgliedes

1.3. durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung

2. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen.

2.1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Verstoß gegen die Satzung

2.2. wegen vereinsschädigendem Verhalten

2.3. wegen Zahlungsrückstand von einem Jahresbeitrag trotz zweiter Mahnung

2.4. wegen unehrenhaftem Verhalten.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

 

§ 8 Maßreglungen

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden

1.1. Verweis

1.2. zeitlich begrenzter Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb und/oder den Veranstaltungen des Vereins.

 

§ 9 Beiträge

1.Die Mitglieder des Vereins haben Jahresbeitrag an die Vereinskasse zu entrichten, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Beitrag ist jährlich im ersten Quartal zu entrichten.

2.Bei Eintritt in den Verein kann eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

3.Der Vorstand kann auf Antrag Beiträge stunden oder niederschlagen.

4. Jedes ordentliche im Alter von 25 bis     65 Jahren kann auf Beschluss des Gesamtvorstandes verpflichtet werden pro Jahr 5 Arbeitsstunden zu leisten oder für jede nicht erbrachte Arbeitsstunde gemäß der Beitrags- und Gebührenordnung einen Ersatzbetrag an die Vereinskasse zu zahlen.

 

§ 10 Einkünfte und Ausgaben

1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus

1.1. Beiträge und Gebühren der Mitglieder

1.2. Einnahmen aus dem Schießbetrieb

1.3. Einnahmen aus sportlichen und kulturellen Veranstaltungen

1.4. freiwilligen Spenden

1.5. sonstigen Einnahmen

2. Die Ausgaben bestehen aus

2.1. Verwaltungsausgaben

2.2. Aufwendungen im Sinne des § 2

2.3. Ausgaben zur Erhaltung der vereinseigenen Sportanlage

3. Die laufenden Ausgaben für das jeweils anstehende Geschäftsjahr sind vom Schatzmeister in Form eines Jahresetats der Mitgliederversammlung vorzulegen und von dieser zu genehmigen.

4. Aufwendungen, Anschaffungen und Baulichkeiten, die einen Betrag von 3000€ nicht überschreiten, können vom Vorstand ohne Genehmigung der Mitgliederversammlung getätigt werden. Für Beträge, die darüber hinausgehen ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen. In dringenden Fällen kann dies nachträglich geschehen.

 

§ 11 Vermögen, Haftung

1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand, sämtlichem Inventar und Immobilien besteht.

2. Überschüsse aus allen Veranstaltungen des Vereins gehören zum Vereinsvermögen.

3. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht, für bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen etwa entstehenden Unfallschäden. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Sportbund Pfalz im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

 

§ 12 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind

1.1 die Mitgliederversammlung

1.2 der Vorstand

1.3 der Gesamtvorstand

 

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn

3.1 der Vorstand in dringlichen Fällen und im Interesse des Vereins dies beschließt, oder

3.2 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe der Gründe und mit den entsprechenden Unterschriften versehen, beim Vorsitzenden beantragt haben.

4. Die Bekanntgabe der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde (VG) Dahner Felsenland und zwar spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin.

5. Die Bekanntgabe der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der VG Dahner Felsenland und zwar 14 Tage vor dem Versammlungstermin.

6. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten

6.1 Jahresbericht des Vorstandes

6.2 Kassenprüfungsbericht

6.3 Bericht der Abteilungs- und Ressortleiter (gem. §14 Abs.2)

6.4 Entlastung der Vorstandschaft

6.5 Wahlen, soweit diese erforderlich sind

6.6 Beschlussfassung über vorliegende Anträge

6.7 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlicher Beiträge sowie des Etats für das kommende Geschäftsjahr.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

9. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

10. Anträge an die Mitgliederversammlung können gestellt werden

10.1 von den Mitgliedern

10.2 vom Vorstand

10.3 von den Abteilungen

11. Anträge müssen schriftlich gestellt werden und mindestens 10 Tage vor der Versammlung in Händen des 1. Vorsitzenden sein.

Später eingehende Anträge dürfen nur in die Tagesordnung aufgenommen und von der Versammlung behandelt werden, wenn die Dringlichkeit durch 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird. Ein nicht fristgerechter Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.

12. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1/3 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

13. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 14 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht im Sinne des §26 BGB aus

1.1 dem 1. Vorsitzenden

1.2 dem 2. Vorsitzenden

1.3 dem 3. Vorsitzenden

1.4 dem Schriftführer

1.5 dem Schatzmeister

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

2. Dem Gesamtvorstand gehören an

2.1 Mitglieder des Vorstandes

2.2 der Sportleiter

2.3 der Jugendleiter

2.4 der Waffen- und Gerätewart

2.5 der Hausmeister

2.6 weitere Abteilungsleiter sowie ein Stellvertreter für die Ziffern 2.2 bis 2.6

3. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder (ohne Stellvertreter) anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes, ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch zu berufen.

4. Die Einladung zu den Sitzungen hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung ist für die Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden.

5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören

5.1 die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

5.2 die Bewilligung von Ausgaben

5.3 die Aufnahme, der Ausschluss und die Maßregelung von Mitgliedern.

6. Der Vorstand gem. Abs.1 ist als geschäftsführender Vorstand für solche Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem die Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes bei nächster Gelegenheit zu informieren.

7. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes ein Protokoll anzufertigen, insbesondere die Beschlüsse aufzunehmen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

8. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen an den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten.

 

§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. Lebensjahr zu.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an Mitgliederversammlungen oder Abteilungsversammlungen jederzeit als Gäste teilnehmen.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Minderjährige können unter der Bedingung Abs. 1 uneingeschränkt persönlich abstimmen.

4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder.

 

§ 16 Wahlen und Abstimmungen

1. Die Wahl des Gesamtvorstandes, der Kassenprüfer und des Ehrenrates erfolgt für den Zeitraum von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung. Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich und geheim. Offene Wahl ist zulässig, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht und von keiner Seite Widerspruch gegen offene Wahl erhoben wird.

2. Wiederwahlen sind zulässig.

3. Wahl in Abwesenheit ist zulässig, wenn die schriftliche Zustimmung des zu wählenden Mitgliedes zur Annahme einer Wahl vorliegt.

4. Gemäß §14 Abs.3 eingesetzte Gesamtvorstandsmitglieder müssen bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt oder ersetzt werden.

5. Alle Wahlen und Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden (ausgenommen Sonderregelungen). Abstimmungen werden offen getätigt (ausgenommen §13 Abs.9).

 

§ 17 Abteilungen

1. Innerhalb des Vereins bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch den Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter oder dessen Stellvertreter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

3. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 

§ 18 Ausschüsse

1. Die Mitgliederversammlung hat für den ordnungsgemäßen rechtlichen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Gesamtvorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind. Dies sind

1.1 Kassenprüfer

1.2 Ehren- und Rechtsrat.

2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

3. Sitzungen der Ausschüsse erfolgen auf Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen.

 

§ 19 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder gem. §15 Abs.4 mindestens zwei Kassenprüfer. Sie sind Beauftragte der Versammlung und mit dem Schatzmeister für die Richtigkeit der Kassenprüfung verantwortlich.

2. Durch Revision der Vereinskasse und ggf. der Abteilungskassen, der Bücher und Belege, haben sich die Kassenprüfer über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten.

3. Es findet mindestens eine jährliche Revision statt.

 

§ 20 Ehren- und Rechtsrat

1. Der Ehren- und Rechtsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gem. §18 Abs.1 gewählt werden.

2. Den Ratsvorsitz bestimmen die fünf Mitglieder untereinander und geben dies bis 14 Tage nach der Versammlung dem Vorstand bekannt.

3. Der Ehren- und Rechtsrat entscheidet auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten über Streitigkeiten innerhalb des Vereins in Angelegenheiten, die Gegenstand einer charakterlichen Verfehlung sein können.

Die Entscheidung ist den Beteiligten und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 

§ 21 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitglieder-versammlung darf nur erfolgen, wenn es

2.1 der Gesamtvorstand einstimmig beschließt

2.2 von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Beigabe der Unterschriften gefordert wird.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen der Stadt Dahn zu überlassen, die es gemeinnützigen Zwecken zu führen soll

 

§ 22 Besondere Bestimmungen

Sollte ein Fall eintreten, über den in dieser Satzung keine ausreichende Bestimmung enthalten ist, so soll der geschäftsführende Vorstand die Angelegenheit einstweilen erledigen, bis die nächste Mitgliederversammlung darüber entschieden hat. Soweit Einzelbestimmungen aus dieser Satzung, gleich aus welchem Grund, ungültig werden, wird im Übrigen die Gültigkeit der Satzung nicht berührt.

 

§ 23 Schlussbestimmung

Vorstehende Satzung ist auf der außerordentlichen Versammlung vom 6.Oktober 2023 beschlossen worden.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Obenstehende Satzung wurde am 23.10.2023 beim zuständigen Vereinsregistergericht eingetragen